Coronavirus: Informationen zu Wirtschaftshilfen

Als Wirtschaftsförderung des Landkreises nehmen wir die durch das Coronavirus für unsere Unternehmen, Freiberufler, Kreativschaffende, Hotellerie- und Gastronomiebetriebe sowie die weiteren touristischen Leistungsträger entstandene Problemlage sehr ernst. Nachfolgend möchten wir Ihnen eine Kurzzusammenfassung aktueller Wirtschaftshilfen und weiterführende Links hierzu bereitstellen:  

Kurzübersicht / Zeitliche Abgrenzung Wirtschaftshilfen:

November-/Dezemberhilfe: Bezieht sich auf die Fördermonate November und Dezember 2020 und konnten für diese bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Gefördert werden hier bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes. Berechtigt sind direkt / indirekt von der Schließung (aufgrund der Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020) Betroffene. Für Unternehmen, die hingegen auf Grundlage der zum 16. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen Einbußen haben, ist die Überbrückungshilfe III einschlägig.   Überbrückungshilfe II: Die zweite Phase umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April bis August 2020 relevant. Anträge konnten gestellt werden bis längstens 31. März 2021 (Antragsfrist wurde verlängert). Gefördert wird ein prozentualer Anteil an den förderfähigen Fixkosten.   Überbrückungshilfe III: Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021. Für die Antragsberechtigung ist ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 relevant. Gewährt werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs. Anträge können ab sofort und bis längstens 31. August 2021 gestellt werden.   Verbesserung und neuer Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III: Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert. Die vorgesehenen Verbesserungen und die Details zum Eigenkapitalzuschuss finden Sie hier. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III sind nun entsprechend überarbeitet. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.   Überbrückungshilfe III Plus: Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September 2021 hinaus. Die Überbrückungshilfe Plus III gilt somit für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021. Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ebenfalls durch prüfende Dritte. Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert werden sollte läuft plangemäß im September aus.   Überbrückungshilfe IV: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.   Neustarthilfe: Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie umfasst eine Einmalzahlung von bis zu 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes (maximal 7.500 Euro). Die Neustarthilfe kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe II und zur November-/Dezemberhilfe beantragt werden, nicht jedoch, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird.   Neustarthilfe Plus: Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an. Sie wird ebenfalls bis Dezember 2021 verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.   Neustarthilfe 2022: Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 €.   Härtefallhilfe: Die Härtefallhilfe richtet sich an die Unternehmenund Selbständigen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Fördermonate sind nach Verlängerung November 2020 bis Juni 2022.     Mehr Details zur Antragsberechtigung und Antragstellung zu den einzelnen Hilfen finden Sie nachstehend verlinkt:  

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Junl 2022. Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV finden Sie hier. Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen. Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.  

Neustarthilfe 2022:

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 €.   Die FAQ zur Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.  

Abgelaufene Hilfsprogramme Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.  

Härtefallhilfe

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Fördermonate sind nach Verlängerung November 2020 bis Juni 2022. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III (Erstattung von Fixkosten). Umsätze werden nicht erstattet. Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission. Voraussetzungen Die Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Corona-bedingten besonderen Härte (Härtefall). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Höhe der Förderung
Die Härtefallhilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
  • 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
jeweils im Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat. Die Härtefallhilfe beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Förderungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro sind nicht möglich. Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen. Antragstellung
Anträge können ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden. Das Antragsportal ist nun freigeschaltet. Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer). Dies gilt für alle Antragsteller, auch für Soloselbständige. Direktanträge sind nicht möglich. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Härtefallhilfe anfallen, sind (je nach Umsatzrückgang) bis zur vollen Höhe förderfähig. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022.  
Hier geht es zur Übersichtswebseite der Härtefallhilfe. Hier geht es zu den FAQs.
 

Überbrückungshilfe III:

Antragsberechtigung: Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Details zur Antragsberechtigung finden Sie in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Höhe der Förderung: Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat. Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen. Die Details zur Höhe der Förderung und zu weiteren Details (z.B. im Fall neu gegründeter Unternehmen) finden Sie in den FAQs zur Überbrückungshilfe III. Förderfähige Kosten: Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß einer Liste, die Sie in den FAQs finden. Förderfähig sind auch bestimmte Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten, bestimmte Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) und Marketingkosten. Wie erfolgt die Antragstellung: Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal für den gesamten Förderzeitraum möglich (ausgenommen Änderungsanträge). D.h. wenn der Antrag im Laufe des Förderzeitraums gestellt wird, basiert dieser rückblickend auf tatsächlichen betrieblichen Zahlen und vorausblickend auf Planzahlen. Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen der Abgleich der Planzahlen mit den tatsächlichen Zahlen und entsprechende Anpassungen.  

Überbrückungshilfe III Plus:

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier. Die Antragstellung kann über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.  

Neustarthilfe:

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Es kann entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III beantragt werden, nicht beides. Wer kann die Förderung beantragen? Bei der Antragstellung Neustarthilfe gelten unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen: – Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), – Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie – Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten Was und wie wird gefördert? Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Berechnung des Referenzumsatzes wird in FAQ 3.2 erläutert. Was ist mit der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III? Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und mit der November- oder Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November 2020 bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden. Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen. Wie erfolgt die Antragstellung? Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Wichtige Hinweise: – Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen. – Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. – Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können. – Lesen Sie neben dieser Kurzdarstellung auch die vollständige Erläuterung zur Neustarthilfe durch. – Beachten Sie die FAQs zur Neustarthilfe.   Einen detaillierten Leitfaden der IHK für Antragsteller der Neustarthilfe finden Sie hier.  

Neustarthilfe Plus

  • Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021.
   

Überbrückungshilfe II – Antragsfrist am 31.3.2021 abgeaufen(!):

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum konnten gestellt werden bis längstens 31. März 2021 (Antragsfrist wurde verlängert). Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe II können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Überbrückungshilfe II bis zum 30. Juni 2021 möglich. Weitere Infos in den FAQs zur Antragsberechtigung und Antragstellung: FAQs zur Überbrückungshilfe II  
 

November- und Dezemberhilfe – Antragsfrist am 30.04.2021 abgelaufen(!):

November- u. Dezemberhilfe für direkt und indirekt von der Schließung (aufgrund der Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020, nicht jedoch auf Grundlage der zum 13. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen) betroffene Unternehmen aller Größen und Branchen. Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bis 30. April 2021 gestellt werden. Änderungsanträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe bis zum 31. Juli 2021 möglich. Die Höhe der maximalen Abschlagszahlung wurde von 10.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Die Abschlagszahlungen für Dezember starteten am 5. Januar 2021. Antragsberechtigung, Höhe der Förderung, etc.: Auf der FAQ-Seite des Ministeriums zur November- und Dezemberhilfe finden Sie die Details, welche Unternehmen jeweils als direkt oder indirekt betroffen gelten und damit antragsberechtigt sind. Bitte beachten: Für Unternehmen, die auf Grundlage der am 16. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen Einbußen haben, ist die Überbrückungshilfe III einschlägig. Antragstellung: Anträge können ab sofort über den Antragslogin der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte). — Hier gibt es ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt über den Direktantragslogin, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. — Hier gibt es ausführliche Informationen zum Direktantrag für Soloselbständige FAQs zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe: Hier werden seitens des Bundesfinanzministeriums häufig gestellte Fragen zur November- und Dezemberhilfe beantwortet. Hier geht’s zur Übersichtswebseite der November- und Dezemberhilfe.    

KfW-Schnellkredit:

KfW-Schnellkredit 2020 Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Das Wichtigste: Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind 100 % Risikoübernahme durch die KfW die KfW verlangt von der Hausbank keine Risikoprüfung Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro UnternehmensgruppeMaximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen. Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen. Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist) Die Antragstellung erfolgt über Ihre Bank oder Sparkasse. Zur Vorbereitung der Antragstellung können Sie die Webseite der KfW nutzen.    

LfA-Schnellkredit:

Der LfA-Schnellkredit bietet Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und 100% Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern. Der Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungs­freistellung richtet sich auch an größere Unternehmen. Informationen zu diesen und weiteren Angeboten gibt es auf der Webseite der LfA.       Informationen zu Verordnungen etc. im Zusammenhang mit Corona finden Sie auf unserer Corona-Infoseite.